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Schüler-BAföG 2026/27: Wer es bekommt, wie viel es gibt — und warum du nichts zurückzahlst

Zuletzt geprüft am 31.08.2026 · 7 Min. Lesezeit · von der mybafoeg-Redaktion

Wenn vom BAföG die Rede ist, denken alle an Studierende. Dabei ist das Schüler-BAföG in einem Punkt deutlich besser: Es wird als Vollzuschuss gezahlt (§ 17 Abs. 1 BAföG). Kein Darlehensanteil, keine Rückzahlung — jeder Euro bleibt bei dir. Trotzdem lassen es viele liegen, weil sie gar nicht wissen, dass ihre Schulform förderfähig ist.

Wer bekommt Schüler-BAföG?

  • Berufsfachschulen und Fachschulklassen in Vollzeit, die keine Berufsausbildung voraussetzen — z. B. PTA-Schule, Sozialassistenz, kaufmännische Berufsfachschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 2).
  • Fachoberschulklassen und Abendschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt.
  • Fachschulen (mit Berufsausbildung), Abendgymnasien und Kollegs — etwa die Techniker- oder Erzieher-Ausbildung und der zweite Bildungsweg zum Abitur.
  • Allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 (Gymnasium, Gesamtschule) — aber nur, wenn du notwendigerweise auswärts wohnst, etwa weil vom Wohnort deiner Eltern keine entsprechende Schule erreichbar ist (§ 2 Abs. 1a).
Nicht dabei: die duale Ausbildung mit Betrieb und Berufsschule. Dafür gibt es Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) von der Agentur für Arbeit — die Abgrenzung erklärt unser Artikel BAföG und Berufsschule. Und Vorsicht bei vergüteten schulischen Ausbildungen wie der generalistischen Pflegeausbildung: Wo ein Ausbildungsvertrag mit Vergütung besteht, scheidet BAföG in der Regel aus.

Die Sätze 2026/27

Schulformbei den Elterneigene Wohnung
Berufsfachschule / Fachschulklasse (ohne Berufsausbildung)262 €632 €
FOS / Abendschule (mit Berufsausbildung)474 €736 €
Fachschule (mit Berufsausbildung), Abendgymnasium, Kolleg534 €855 €
Allgemeinbildende Schule ab Klasse 10kein Anspruch632 €

Bei den § 12-Sätzen ist die Unterkunft bereits enthalten — es gibt keine separate Wohnpauschale. Dazu kommt für alle, die sich selbst kranken- und pflegeversichern, der Zuschlag nach § 13a (bis 137 €, bei freiwilliger Versicherung mehr). Ein Berufsfachschüler mit eigener Wohnung und eigener Versicherung kommt so auf 769 € im Monat — geschenkt, nicht geliehen.

Über zwei Schuljahre sind 632 € monatlich mehr als 15.000 €, die du nicht zurückzahlen musst. Und wie immer gilt § 15: Gefördert wird frühestens ab dem Antragsmonat — jeder Monat Zögern kostet eine volle Rate. Zur Frist-Logik.

Was wird angerechnet?

Die Anrechnung funktioniert wie beim Studierenden-BAföG: Das Einkommen deiner Eltern zählt mit hohen Freibeträgen (2.540 € netto für Verheiratete + 770 € je weiteres Kind in Ausbildung, vom Rest bleiben 50 % + 5 % je Kind frei), dein eigener Nebenjob ist bis 603 € im Monat anrechnungsfrei, dein Vermögen bis 15.000 € (ab 30 Jahren 45.000 €). Wer ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, wird sogar elternunabhängig gefördert.

Das zuständige Amt: nicht das Studierendenwerk!

Der häufigste Fehler beim Schüler-BAföG: Der Antrag landet beim Studierendenwerk — das ist nur für Studierende zuständig. Für Schüler gilt § 45 Abs. 1: zuständig ist das Amt für Ausbildungsförderung der Kreis- oder Stadtverwaltung am Wohnort deiner Eltern. Ausnahme: Bei Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs entscheidet der Standort der Schule. Deutschland hat dafür rund 400 kommunale Ämter — bei mybafoeg sind alle hinterlegt, die Zuordnung läuft automatisch über die Postleitzahl.

Diese Unterlagen brauchst du

  • Formblatt 1 mit allen Angaben — füllen wir aus deinen Antworten.
  • Schulbescheinigung (Formblatt 2) — vom Sekretariat stempeln lassen; bei uns mit deinen Daten vorbefüllt. Ein Leistungsnachweis wie bei Studierenden (Formblatt 5) ist nicht nötig.
  • Formblatt 3 deiner Eltern mit dem Einkommen des vorletzten Kalenderjahres (entfällt bei elternunabhängiger Förderung).
  • Nachweis der Krankenversicherung, ggf. Mietvertrag — und bei allgemeinbildenden Schulen die Begründung der auswärtigen Unterbringung (§ 2 Abs. 1a), für die wir dir eine Anleitung geben.

Die komplette Übersicht mit Anforderungen an jeden Nachweis steht in der Unterlagen-Checkliste.

Häufige Fragen

Welche Schulen sind BAföG-förderfähig?

Berufsfachschulen und Fachschulklassen in Vollzeit, Fachoberschulklassen und Abendschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien und Kollegs sowie Höhere Fachschulen und Akademien (§ 2 Abs. 1 BAföG). Allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 nur, wenn du notwendigerweise nicht bei den Eltern wohnst. Die duale Ausbildung mit Betrieb und Berufsschule ist nicht dabei — dafür gibt es BAB.

Wie viel Schüler-BAföG gibt es monatlich?

Je nach Schulform und Wohnsituation: Berufsfachschüler ohne vorherige Berufsausbildung erhalten 262 € (bei den Eltern) bzw. 632 € (eigene Wohnung), FOS-Schüler mit Berufsausbildung 474 € bzw. 736 €. Fachschulen mit Berufsausbildung, Abendgymnasien und Kollegs liegen bei bis zu 855 €. Wer sich selbst versichert, bekommt bis zu 137 € KV/PV-Zuschlag dazu (§§ 12, 13, 13a BAföG).

Muss Schüler-BAföG zurückgezahlt werden?

Nein. Schüler-BAföG ist ein Vollzuschuss (§ 17 Abs. 1 BAföG) — anders als bei Studierenden, deren Förderung zur Hälfte ein zinsloses Darlehen ist.

Wo beantrage ich Schüler-BAföG?

Beim Amt für Ausbildungsförderung der Kreis- oder Stadtverwaltung am Wohnort deiner Eltern (§ 45 Abs. 1 BAföG) — nicht beim Studierendenwerk. Ausnahme: Bei Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs ist das Amt am Standort der Schule zuständig. Über mybafoeg wird dein Amt automatisch per PLZ zugeordnet.

Zählt das Einkommen meiner Eltern?

Ja, wie beim Studierenden-BAföG — mit denselben hohen Freibeträgen (2.540 € netto für verheiratete Eltern plus 770 € je weiteres Kind in Ausbildung, vom Rest bleiben 50 % + 5 % je Kind frei). Beim Besuch von Abendschulen und Kollegs sowie unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 wird elternunabhängig gefördert.

Bereit für deinen Antrag?

Anspruch in 2 Minuten prüfen — oder den kompletten Antrag in ~30 Minuten fertigmachen: Formblatt 1 automatisch befüllt, Nachweise geprüft, Versand ans zuständige Amt.

Quellen

Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz und der Bescheid deines Amts für Ausbildungsförderung. Stand: 31.08.2026.